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![]() Esslingen am Neckar. Brunnen an der oberen Beutau um 1910. |
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Vom Scharfrichter in Esslingen Das Foltern, wie körperliche Strafen und Hinrichtungen, vollzog gewöhnlich der Nachrichter. Dieser musste bei Übernahme seines Amtes schwören, ohne Erlaubnis des Bürgermeisters nicht außerhalb der Stadt zu übernachten, und wenn er einen oder zwei Tage ausbleibe, dafür zu sorgen, dass der Wasen wohl versehen werde, niemand zu behausen oder zu beherbergen, weder Boten noch Landstreicher, sondern allein seine Verwandten und Handwerksgenossen. Für jede Strafvollziehung bekam er drei Schillinge und wenn ihm ein armer Mann zugestellt wurde, um ihn zu richten, was dieser an Kleidern und Geld bei sich hatte. Wurde ihm ein Selbstmörder zum Begraben übergeben, so sollten sich die Verwandten über den Lohn mit ihm nach Ermessen des Rates 'leidentlich vergleichen'. Wenn einem Bürger ein fettes Schwein starb und dieser von ihm begehrte, dass er das Schmalz aussiede, so erhielt er für Holz und Mühe einen Gulden, für das Abziehen eines Pferdes oder einer Kuh fünf Schillinge. Das Geschirr, welches er zu seinem Gewerbe brauchte, durfte er an keinem Brunnen waschen und musste tote Leichname von Hunden und anderen Tieren aus den Straßen wegschaffen, sooft er dazu aufgefordert wurde. Mit seinen Nachbarn sollten weder er noch die Seinigen zanken, auch durfte er ohne Wissen der Stadtknechte nicht zum Bürgermeister gehen. Anton Birlinger, Volkstümliches aus Schwaben Bd. II, Sitten und Gebräuche, Freiburg 1862 |
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